Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassung der Personalheld Dienstleistungen GmbH
1. Grundlagen und Vorrang des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags
1.1. Die Personalheld Dienstleistungen GmbH – nachfolgend „Personalheld“ – besitzt eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Absatz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Personalheld überlässt dem Entleiher – nachfolgend „Kunde“ – im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags eigene Arbeitnehmer – nachfolgend „Mitarbeiter“ – zur vorübergehenden Arbeitsleistung.
1.2. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags vor.
1.3. Die Parteien schließen vor Beginn jeder Überlassung einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Die Überlassung wird ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet. Der einzusetzende Mitarbeiter wird vor Beginn der Überlassung unter Bezugnahme auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag konkretisiert. Der Kunde darf einen Mitarbeiter erst einsetzen, nachdem Personalheld den Einsatz bestätigt und den Mitarbeiter konkretisiert hat.
1.4. Der Kunde darf den Mitarbeiter nicht an ein anderes Unternehmen oder einen sonstigen Dritten weiterüberlassen, weiterleiten oder außerhalb des vereinbarten Einsatzbetriebs in dessen Arbeitsorganisation eingliedern. Dies gilt auch für mit dem Kunden verbundene Unternehmen. Ein Einsatz bei einem anderen Rechtsträger bedarf eines gesonderten Arbeitnehmerüberlassungsvertrags.
2. Einsatzbedingungen und Informationspflichten des Kunden
2.1. Der Kunde hat Personalheld vor Beginn der Überlassung vollständig und zutreffend über den Einsatzbetrieb, den Einsatzort, die vorgesehene Tätigkeit, die erforderlichen Qualifikationen, das Arbeitszeitmodell, mögliche Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, besondere Gefahren, notwendige arbeitsmedizinische Vorsorge, erforderliche persönliche Schutzausrüstung und alle sonstigen wesentlichen Einsatzbedingungen zu informieren.
2.2. Der Mitarbeiter darf ausschließlich mit den vereinbarten Tätigkeiten am vereinbarten Einsatzort beschäftigt werden. Eine Umsetzung, Änderung der Tätigkeit oder Beschäftigung an einem anderen Einsatzort bedarf der vorherigen Zustimmung von Personalheld in Textform.
2.3. Änderungen der Einsatzbedingungen hat der Kunde Personalheld unverzüglich und vor ihrer Umsetzung in Textform mitzuteilen.
2.4. Der Kunde hat den Mitarbeiter über zu besetzende Arbeitsplätze in seinem Unternehmen zu informieren und ihm den Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftsdiensten unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu gewähren.
3. Vorbeschäftigungen und Höchstüberlassungsdauer
3.1. Der Kunde hat Personalheld vor Einsatzbeginn vollständig und zutreffend mitzuteilen, ob und in welchen Zeiträumen der vorgesehene Mitarbeiter bereits durch Personalheld oder einen anderen Verleiher in seinem Unternehmen eingesetzt wurde. Anzugeben sind auch Unterbrechungszeiträume sowie Einsätze in anderen Betrieben oder Niederlassungen desselben Rechtsträgers. Der Kunde hat außerdem mitzuteilen, ob der Mitarbeiter innerhalb der letzten sechs Monate vor Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit ihm im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Konzernunternehmen ausgeschieden ist.
3.2. Der Kunde hat Personalheld unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die für die Berechnung der gesetzlichen, tarifvertraglichen oder betrieblich zulässigen Höchstüberlassungsdauer von Bedeutung sind. Personalheld ist berechtigt und verpflichtet, den Einsatz spätestens mit Erreichen der maßgeblichen Höchstüberlassungsdauer zu beenden.
3.3. Verletzt der Kunde schuldhaft seine Informationspflichten, hat er Personalheld die hierdurch verursachten und nachgewiesenen zusätzlichen Vergütungs-, Beitrags-, Verwaltungs- und Rechtsverteidigungskosten zu ersetzen.
4. Gleichstellungsgrundsatz, Equal Pay und Verrechnungssatz
4.1. Der Kunde hat Personalheld vor Einsatzbeginn vollständig und zutreffend über die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Kunden geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich sämtlicher Vergütungsbestandteile zu informieren. Hierzu gehören insbesondere Grundvergütung, Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen, Prämien, Boni, Sachbezüge, betriebliche Leistungen und sonstige geldwerte Vorteile.
4.2. Der Kunde hat mitzuteilen, welche Tarifverträge, Branchenzuschlagstarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder sonstigen kollektivrechtlichen Regelungen im Einsatzbetrieb gelten. Änderungen sind Personalheld unverzüglich und vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitzuteilen.
4.3. Entstehen Personalheld aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder verspäteter Angaben des Kunden zusätzliche Vergütungs-, Sozialversicherungs-, Steuer- oder sonstige gesetzliche Aufwendungen, hat der Kunde Personalheld die hierdurch verursachten und nachgewiesenen Mehrkosten zu erstatten.
4.4. Ändern sich während der Überlassung die einsatzbezogenen Arbeitgeberkosten von Personalheld aufgrund gesetzlicher, tarifvertraglicher oder branchenzuschlagsbedingter Änderungen, aufgrund des Eintritts von Equal Pay oder aufgrund vom Kunden veranlasster Änderungen des Einsatzes, verändert sich der vereinbarte Verrechnungssatz um die nachgewiesene Veränderung dieser Kosten je abrechenbarer Arbeitsstunde. Ermäßigen sich die maßgeblichen Kosten, wird der Verrechnungssatz entsprechend herabgesetzt. Die Anpassung wird dem Kunden in Textform mitgeteilt und auf Verlangen nachvollziehbar dargelegt.
5. Zeitnachweise, Rechnungsstellung und Zahlung
5.1. Der Kunde ist verpflichtet, die von den Mitarbeitern vorgelegten Zeitberichte oder Stundennachweise wöchentlich zu prüfen und unverzüglich zu bestätigen. Einwände gegen die erfassten Arbeitszeiten sind Personalheld innerhalb von drei Arbeitstagen nach Vorlage unter Angabe der konkreten Abweichungen in Textform mitzuteilen.
5.2. Leistungen, die nach Zeitaufwand abgerechnet werden, stellt Personalheld grundsätzlich wöchentlich nach Eingang des bestätigten Zeitberichts oder Stundennachweises in Rechnung. Abweichend hiervon kann in Textform eine vierzehntägige oder monatliche Rechnungsstellung vereinbart werden.
5.3. Liegt eine Bestätigung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vor, ist Personalheld berechtigt, auf Grundlage der vom Mitarbeiter geführten Arbeitszeitaufzeichnungen abzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis einer abweichenden tatsächlichen Arbeitszeit vorbehalten.
5.4. Abzurechnen sind sämtliche tatsächlich geleisteten und vom Kunden veranlassten Arbeitszeiten einschließlich Einarbeitungszeiten, Wartezeiten, Übergabezeiten, angeordneter Reisezeiten sowie Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Gesetzliche oder vereinbarte Pausen werden nicht abgerechnet, soweit sie tatsächlich genommen wurden.
5.5. Rechnungen sind innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Arbeitstage im Sinne dieser Bestimmung sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Kunden. Die Zahlungsfrist beginnt am Tag nach Zugang der Rechnung.
5.6. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Personalheld ist außerdem berechtigt, die gesetzliche Verzugspauschale sowie erforderliche Rechtsverfolgungs- und Beitreibungskosten geltend zu machen.
5.7. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
6. Abbestellung und Einsatzunterbrechung
6.1. Die Abbestellung eines verbindlich vereinbarten Einsatzes bedarf der Textform. Kann ein Mitarbeiter aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nicht im vereinbarten Umfang eingesetzt werden, obwohl er zum vereinbarten Zeitpunkt einsatzbereit ist, bleibt der Kunde zur Vergütung der für den betreffenden Einsatztag verbindlich vereinbarten Einsatzzeit verpflichtet. Personalheld muss sich ersparte Aufwendungen und eine tatsächlich mögliche anderweitige Beschäftigung des Mitarbeiters anrechnen lassen.
6.2. Erfolgt die Abbestellung weniger als zwei Arbeitstage vor dem vereinbarten Einsatzbeginn, hat der Kunde Personalheld die hierdurch verursachten und nachgewiesenen unvermeidbaren Personal- und Verwaltungskosten zu erstatten.
6.3. Betriebsstörungen, Auftragsmangel, fehlendes Material, Maschinenausfälle oder sonstige Umstände im Verantwortungsbereich des Kunden entbinden ihn nicht von der Vergütungspflicht für verbindlich vereinbarte und bereitgestellte Einsatzzeiten.
7. Auswahl, Ausfall und Austausch von Mitarbeitern
7.1. Personalheld wählt die Mitarbeiter anhand der vom Kunden mitgeteilten Anforderungen aus. Personalheld ist berechtigt, einen Mitarbeiter durch einen fachlich vergleichbaren Mitarbeiter zu ersetzen, sofern dem keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen.
7.2. Bei Krankheit, Urlaub, Kündigung oder sonstiger Verhinderung eines Mitarbeiters bemüht sich Personalheld um geeigneten Ersatz. Ein Anspruch auf die Überlassung eines bestimmten Mitarbeiters oder die sofortige Bereitstellung einer Ersatzkraft besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
7.3. Der Kunde hat offensichtliche Beanstandungen hinsichtlich der Eignung oder Arbeitsleistung eines Mitarbeiters unverzüglich in Textform mitzuteilen. Personalheld ist Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls einen Ersatzmitarbeiter bereitzustellen.
8. Weisungsrecht und Arbeitszeit
8.1. Der Kunde darf dem Mitarbeiter ausschließlich arbeitsbezogene Weisungen innerhalb der vereinbarten Tätigkeit erteilen. Arbeitsrechtliche Maßnahmen, insbesondere Abmahnungen, Kündigungen, Vergütungszusagen, Urlaubsgewährungen oder Änderungen des Arbeitsvertrags, bleiben ausschließlich Personalheld vorbehalten.
8.2. Der Kunde ist für die Einhaltung der gesetzlichen Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten im Einsatzbetrieb verantwortlich. Mehrarbeit sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit dürfen nur im gesetzlich zulässigen Umfang und nach vorheriger Abstimmung mit Personalheld angeordnet werden.
8.3. Der Kunde führt die gesetzlich erforderlichen Arbeitszeitaufzeichnungen vollständig und stellt sie Personalheld auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung.
9. Arbeitsschutz und Arbeitsunfälle
9.1. Der Kunde ist für die Einhaltung der am Einsatzort geltenden Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften verantwortlich. Er hat vor Einsatzbeginn eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, den Mitarbeiter arbeitsplatzbezogen zu unterweisen und erforderliche Schutzmaßnahmen zu treffen.
9.2. Der Kunde stellt die für den konkreten Arbeitsplatz erforderliche persönliche Schutzausrüstung bereit, soweit im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.
9.3. Arbeitsunfälle, Beinaheunfälle und sicherheitsrelevante Ereignisse sind Personalheld unverzüglich zu melden. Der Kunde stellt alle zur Unfallanzeige und Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
10. Arbeitskampf und unzulässige Einsätze
10.1. Der Kunde darf Mitarbeiter nicht entgegen gesetzlichen Beschäftigungs- oder Überlassungsverboten einsetzen. Dies gilt insbesondere bei einem unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffenen Betrieb, bei unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe sowie in sonstigen gesetzlich ausgeschlossenen Einsatzbereichen.
10.2. Der Kunde hat Personalheld unverzüglich über einen drohenden oder begonnenen Arbeitskampf sowie über Umstände zu informieren, die zu einem gesetzlichen Beschäftigungs- oder Überlassungsverbot führen können. Personalheld ist in diesen Fällen berechtigt, den Einsatz mit sofortiger Wirkung zu beenden.
11. Übernahme eines Mitarbeiters
11.1. Begründet der Kunde oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen während der Überlassung oder innerhalb von sechs Monaten nach deren Beendigung ein Arbeits-, Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis mit dem überlassenen Mitarbeiter, gilt dies als Personalvermittlung. Personalheld erhält hierfür ein Vermittlungshonorar.
11.2. Das Vermittlungshonorar beträgt bei Beginn der Überlassung zwei Bruttomonatsgehälter des Mitarbeiters und reduziert sich für jeden vollständig absolvierten Überlassungsmonat um 1/12 des Ausgangshonorars. Nach zwölf vollständig absolvierten Überlassungsmonaten entfällt das Vermittlungshonorar. Maßgeblich ist das beim Kunden vereinbarte Bruttomonatsgehalt einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, variabler Vergütungsbestandteile und geldwerter Vorteile. Das Vermittlungshonorar versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
11.3. Der Kunde hat Personalheld den Abschluss eines Vertrags mit dem Mitarbeiter unverzüglich mitzuteilen und die zur Berechnung des Vermittlungshonorars erforderlichen Vergütungsdaten offenzulegen.
12. Haftung
12.1. Personalheld haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
12.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Personalheld nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
12.3. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
12.4. Personalheld haftet nicht für Schäden, die der Mitarbeiter bei Ausführung von Weisungen des Kunden verursacht, soweit Personalheld keine eigene Pflichtverletzung, insbesondere kein Auswahlverschulden, zu vertreten hat.
12.5. Der Kunde haftet für Schäden, die dem Mitarbeiter oder Personalheld durch rechtswidrige Weisungen, unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen, ungeeignete Arbeitsmittel oder sonstige schuldhafte Pflichtverletzungen des Kunden entstehen.
13. Geltungsbereich, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
13.1. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, wenn sie wirksam in den jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag einbezogen wurden.
13.2. Diese AGB gelten auch für zukünftige Arbeitnehmerüberlassungsverträge im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, sofern sie dem Kunden bei Begründung der Geschäftsbeziehung zur Verfügung gestellt wurden und keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
13.3. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Personalheld ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
13.4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Personalheld, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Personalheld bleibt berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalvermittlung der Personalheld Dienstleistungen GmbH
1. Grundlagen und Vorrang des Vertrags über Personalvermittlung
1.1. Die Personalheld Dienstleistungen GmbH (nachfolgend „Personalheld“) erbringt für den Kunden Leistungen zur Vermittlung von Kandidaten in Beschäftigungs- und Vertragsverhältnisse („Vertrag Personalvermittlung“). Soweit Leistungen durch mit Personalheld verbundene Unternehmen erbracht werden, gelten diese AGB entsprechend.
1.2. Soweit die Vereinbarungen des Vertrags Personalvermittlung diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Personalvermittlung („AGB“) widersprechen, gehen die Vereinbarungen des Vertrags Personalvermittlung vor.
2. Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
2.1. Ein Vertrag Personalvermittlung kommt zustande, sobald sich der Kunde und Personalheld über die wesentlichen Konditionen der Personalvermittlung geeinigt haben und diese AGB wirksam einbezogen wurden.
2.2. Personalheld erbringt die im Vertrag Personalvermittlung vereinbarten Leistungen und präsentiert dem Kunden geeignete Kandidaten. Personalheld schuldet keinen Vermittlungserfolg. Angaben zu Eigenschaften, Qualifikationen, Verfügbarkeit und Arbeitsleistung eines Kandidaten beruhen grundsätzlich auf den vom Kandidaten oder von Dritten erteilten Informationen und stellen keine Garantie oder Zusicherung von Personalheld dar.
2.3. Der Vertrag Personalvermittlung ist nicht exklusiv, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Kunde darf weitere Dienstleister beauftragen; Personalheld darf gleichzeitig für andere Kunden tätig sein.
2.4. Personalheld erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung.
2.5. Ein Kandidat gilt als durch Personalheld präsentiert, sobald Personalheld dem Kunden erstmals Informationen übermittelt, anhand derer der Kandidat unmittelbar oder mittelbar identifiziert werden kann. Hierzu zählen insbesondere der Name, Kontaktdaten, ein Lebenslauf, ein Bewerberprofil oder sonstige Angaben zur beruflichen Qualifikation.
2.6. War dem Kunden ein von Personalheld präsentierter Kandidat bereits bekannt oder bestand bereits ein unmittelbarer Kontakt zu diesem Kandidaten, hat der Kunde Personalheld hierüber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Präsentation in Textform zu informieren und die vorherige Kenntnis oder Kontaktaufnahme nachzuweisen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine entsprechende Mitteilung, gilt der Kandidat im Verhältnis zwischen Personalheld und dem Kunden als durch Personalheld präsentiert. Der Nachweis einer bereits zuvor bestehenden konkreten Bewerbung oder eines laufenden Bewerbungsverfahrens bleibt dem Kunden vorbehalten.
3. Entstehung und Höhe des Provisionsanspruchs
3.1. Der Provisionsanspruch von Personalheld entsteht mit Abschluss eines Vertrags zwischen dem Kunden und einem von Personalheld präsentierten Kandidaten, sofern die Tätigkeit von Personalheld für den Vertragsabschluss zumindest mitursächlich war.
3.2. Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Präsentation des Kandidaten ein Vertrag abgeschlossen wird, selbst wenn der Vertrag Personalvermittlung zuvor beendet wurde. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Tätigkeit von Personalheld für den Vertragsabschluss nicht mitursächlich war.
3.3. Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der präsentierte Kandidat einen Anstellungs-, Dienst-, Werk-, Geschäftsbesorgungs- oder sonstigen Beschäftigungsvertrag mit einem mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen oder einem Dritten abschließt, an den der Kunde die Kandidatendaten oder das Kandidatenprofil unmittelbar oder mittelbar weitergegeben hat.
3.4. Der Provisionsanspruch besteht unabhängig davon, für welche Position, Tätigkeit oder zulässige Vertragsform der präsentierte Kandidat eingestellt oder beauftragt wird. Er entsteht insbesondere auch bei einer Beschäftigung als Arbeitnehmer, freier Mitarbeiter, Berater, Geschäftsführer oder Handelsvertreter sowie bei einer Beauftragung eines vom Kandidaten betriebenen oder für ihn tätigen Unternehmens.
3.5. Werden mehrere von Personalheld präsentierte Kandidaten eingestellt oder beauftragt, entsteht der vereinbarte Provisionsanspruch für jeden Kandidaten gesondert.
3.6. Die Höhe der Provision ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag Personalvermittlung. Soweit die Provision anhand eines Bruttomonats- oder Bruttojahresgehalts berechnet wird, entspricht ein Bruttomonatsgehalt 1/12 der vereinbarten Bruttojahresbezüge. Zu den Bruttojahresbezügen zählen sämtliche festen und variablen Vergütungsbestandteile, insbesondere Sonderzahlungen, Provisionen, Prämien, Boni und geldwerte Vorteile. Variable Vergütungsbestandteile werden bei einer Zielerreichung von 100 Prozent berücksichtigt.
3.7. Der Kunde hat Personalheld den Abschluss eines Vertrags mit einem präsentierten Kandidaten unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vertragsabschluss, in Textform mitzuteilen. Auf Verlangen hat der Kunde die für die Berechnung der Provision erforderlichen Angaben und geeigneten Nachweise vorzulegen. Hierzu gehören insbesondere die vereinbarten Bruttojahresbezüge, Sonderzahlungen, variable Vergütungsbestandteile, geldwerte Vorteile, das Eintrittsdatum, die Tätigkeit und die Vertragsform.
3.8. Erteilt der Kunde die zur Provisionsberechnung erforderlichen Angaben trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht oder nicht vollständig, ist Personalheld berechtigt, die Berechnungsgrundlage anhand marktüblicher Vergütungsdaten nach billigem Ermessen zu schätzen. Dem Kunden bleibt der Nachweis einer niedrigeren tatsächlichen Berechnungsgrundlage vorbehalten.
3.9. Eine spätere Aufhebung, Kündigung, Anfechtung oder sonstige Beendigung des mit dem Kandidaten geschlossenen Vertrags lässt den bereits entstandenen Provisionsanspruch unberührt, sofern die Beendigung nicht auf einer von Personalheld zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.
3.10. Der Kunde darf die Entstehung des Provisionsanspruchs nicht dadurch umgehen, dass der Vertragsabschluss über ein verbundenes Unternehmen, einen Dritten, eine andere Vertragsform oder zeitlich verzögert erfolgt. Maßgeblich bleibt, ob die Präsentation oder Vermittlungstätigkeit von Personalheld für den Vertragsabschluss zumindest mitursächlich war.
4. Rechnung, Zahlung, Zahlungsverzug und Aufrechnung
4.1. Personalheld stellt dem Kunden die geschuldete Provision und andere vereinbarte Zahlungen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung.
4.2. Rechnungen sind innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Arbeitstage im Sinne dieser Bestimmung sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Kunden. Die Zahlungsfrist beginnt am Tag nach Zugang der Rechnung. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Personalheld ist außerdem berechtigt, die gesetzliche Verzugspauschale sowie weitergehende erforderliche Rechtsverfolgungs- und Beitreibungskosten geltend zu machen.
4.3. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
5. Haftung von Personalheld
5.1. Personalheld haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von Personalheld, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
5.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Personalheld nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
5.3. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
5.4. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.
5.5. Personalheld haftet nicht für Pflichtverletzungen, Fehlverhalten, Eignung, Angaben oder Arbeitsleistung des Kandidaten, soweit Personalheld insoweit keine eigene Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung sowie die Entscheidung über den Vertragsabschluss obliegen dem Kunden.
6. Vertraulichkeit, Datenschutz und diskriminierungsfreie Auswahl
6.1. Personalheld wird vertrauliche Informationen des Kunden ausschließlich zur Durchführung des Vertrags Personalvermittlung verwenden und vertraulich behandeln. Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit sie zur Vertragserfüllung erforderlich, gesetzlich zulässig oder vom Kunden gestattet ist.
6.2. Beide Parteien verarbeiten personenbezogene Daten eigenverantwortlich und ausschließlich im Rahmen der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
6.3. Der Kunde darf überlassene Kandidatendaten und Bewerberprofile ausschließlich zum vereinbarten Zweck der Personalauswahl verwenden. Eine Weitergabe an verbundene Unternehmen oder andere Dritte ist nur zulässig, soweit hierfür eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage besteht. Schließt ein solcher Empfänger mit dem präsentierten Kandidaten einen Vertrag, bleibt der Provisionsanspruch nach Ziffer 3 unberührt.
6.4. Verletzt der Kunde schuldhaft datenschutzrechtliche Verpflichtungen, hat er Personalheld von hierdurch verursachten berechtigten Ansprüchen Dritter freizustellen und die erforderlichen, angemessenen Rechtsverteidigungskosten zu ersetzen. Dies gilt nicht, soweit Personalheld den Schaden mitverursacht hat.
6.5. Die Pflichten zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz gelten auch nach Beendigung des Vertrags Personalvermittlung fort, soweit und solange gesetzliche oder vertragliche Pflichten bestehen.
6.6. Der Kunde verpflichtet sich, Personalheld ausschließlich rechtmäßige und diskriminierungsfreie Anforderungs-, Auswahl- und Entscheidungskriterien vorzugeben. Personalheld ist berechtigt, die Umsetzung von Vorgaben abzulehnen, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verstoßen könnten. Verletzt der Kunde diese Verpflichtung schuldhaft, hat er Personalheld die hierdurch verursachten und nachgewiesenen Schäden sowie erforderlichen, angemessenen Rechtsverteidigungskosten zu ersetzen.
7. Geltungsbereich und Einbeziehung
7.1. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen für Verträge über Personalvermittlung, wenn sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden.
7.2. Diese AGB gelten auch für zukünftige Verträge über Personalvermittlung im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, sofern sie dem Kunden bei Begründung der Geschäftsbeziehung zur Verfügung gestellt wurden und keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
7.3. Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Personalheld ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Schlussbestimmungen
8.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag Personalvermittlung ist der vertraglich vereinbarte Erfüllungsort. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist der Sitz von Personalheld Erfüllungsort.
8.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Personalheld, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Personalheld bleibt berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
8.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Personalheld gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
8.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reservierungsaufträge der Personalheld Dienstleistungen GmbH
1. Grundlagen, Geltungsbereich und Vorrang des Reservierungsauftrags
1.1. Die Personalheld Dienstleistungen GmbH (nachfolgend „Personalheld“) unterstützt den Auftraggeber im Rahmen eines Reservierungsauftrags dabei, einen bestimmten Arbeitnehmer für eine beabsichtigte spätere Arbeitnehmerüberlassung ab einem vereinbarten Arbeitsbeginn („Startdatum“) verfügbar zu halten. Der Reservierungsauftrag selbst stellt noch keinen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag dar.
1.2. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Vereinbarungen des Reservierungsauftrags und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gehen die Vereinbarungen des Reservierungsauftrags vor.
1.3. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Vertragsschluss, Verpflichtungsversuch und Mitwirkung des Auftraggebers
2.1. Ein Reservierungsauftrag kommt erst durch die Bestätigung von Personalheld in Textform zustande. Der Reservierungsauftrag soll mindestens den vorgesehenen Arbeitnehmer, das Startdatum, den voraussichtlichen Einsatzzeitraum, den Einsatzort, die Tätigkeit sowie die Obergrenze einer möglichen Kompensationszahlung enthalten.
2.2. Personalheld wirbt nach Abschluss des Reservierungsauftrags beim Arbeitnehmer für eine Überlassung an den Auftraggeber zum Startdatum und versucht, den Arbeitnehmer für den vorgesehenen Einsatz zu verpflichten.
2.3. Personalheld schuldet keinen Erfolg hinsichtlich des Zustandekommens des Arbeitsverhältnisses, der Verfügbarkeit, des Arbeitsantritts oder der fortdauernden Einsatzbereitschaft des Arbeitnehmers. Personalheld haftet insbesondere nicht dafür, dass der Arbeitnehmer seine Entscheidung ändert, nicht erscheint, erkrankt oder aus sonstigen Gründen nicht eingesetzt werden kann, soweit Personalheld keine eigene schuldhafte Pflichtverletzung zu vertreten hat.
2.4. Der Auftraggeber hat Personalheld rechtzeitig alle für die Reservierung und die beabsichtigte Arbeitnehmerüberlassung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören insbesondere der Einsatzort, die Tätigkeit, die Arbeitszeiten, die erforderlichen Qualifikationen, besondere Arbeitsplatzrisiken, die vorgesehene Einsatzdauer und das Startdatum.
2.5. Änderungen des Startdatums, des Einsatzortes, der Tätigkeit, der Arbeitszeit oder des Personalbedarfs sind Personalheld unverzüglich in Textform mitzuteilen. Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung, kann Personalheld den Reservierungsauftrag beenden und die nach Ziffer 4 entstandenen Kosten geltend machen.
3. Beendigung des Reservierungsauftrags
3.1. Der Reservierungsauftrag endet mit Beginn der Überlassung des Arbeitnehmers an den Auftraggeber, durch Erklärung des Auftraggebers, den Arbeitnehmer nicht oder nicht zum vereinbarten Startdatum einsetzen zu wollen, durch Erklärung von Personalheld, dass eine Verpflichtung des Arbeitnehmers nicht zustande kommt oder entfällt, oder durch Kündigung von Personalheld, wenn der Auftraggeber das Startdatum verschiebt und Personalheld den Arbeitnehmer anderweitig einsetzen möchte.
3.2. Erklärungen über eine Nichtinanspruchnahme, Verschiebung oder Beendigung des Reservierungsauftrags bedürfen mindestens der Textform. Mündliche oder telefonische Erklärungen werden erst wirksam, wenn sie von Personalheld in Textform bestätigt wurden.
4. Kompensationszahlung bei Nichtinanspruchnahme, Verschiebung oder fehlender Mitwirkung
4.1. Nimmt der Auftraggeber den reservierten Arbeitnehmer nicht in Anspruch, verschiebt er das vereinbarte Startdatum oder beendet Personalheld den Reservierungsauftrag wegen einer fehlenden Mitwirkung des Auftraggebers, ist Personalheld berechtigt, eine Kompensationszahlung bis zur im Reservierungsauftrag vereinbarten Obergrenze zu verlangen.
4.2. Die Kompensationszahlung umfasst die Personalheld aufgrund der Reservierung tatsächlich entstehenden und nachweisbaren Kosten. Hierzu gehören insbesondere die Bruttovergütung des Arbeitnehmers einschließlich anteiliger Urlaubs- und Weihnachtsgelder, vereinbarter Prämien, Provisionen und sonstiger Sonderzahlungen, geldwerter Vorteile, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie sonstiger unvermeidbarer Beschäftigungskosten.
4.3. Ersparte Aufwendungen und Einnahmen aus einer anderweitigen Beschäftigung oder Überlassung des Arbeitnehmers werden auf die Kompensationszahlung angerechnet. Die Kompensationszahlung ist auf die im Reservierungsauftrag vereinbarte Obergrenze begrenzt.
4.4. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Personalheld kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4.5. Beendet Personalheld den Reservierungsauftrag wegen der Verschiebung des Startdatums, können nur die bis zur Beendigung entstandenen sowie bereits verbindlich begründeten und nicht mehr vermeidbaren Kosten verlangt werden.
4.6. Die Kompensationszahlung ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu leisten, soweit diese gesetzlich anfällt. Rechnungen sind innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Arbeitstage im Sinne dieser Bestimmung sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftraggebers. Die Zahlungsfrist beginnt am Tag nach Zugang der Rechnung.
4.7. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Personalheld ist berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen, die gesetzliche Verzugspauschale sowie weitergehende erforderliche Rechtsverfolgungs- und Beitreibungskosten geltend zu machen.
5. Direkte oder mittelbare Einstellung des reservierten Arbeitnehmers
5.1. Begründet der Auftraggeber oder ein mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen während des Reservierungsauftrags oder innerhalb von zwölf Monaten nach dessen Beendigung unmittelbar oder mittelbar ein Arbeits-, Dienst-, Werk-, Beratungs- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis mit dem reservierten Arbeitnehmer, gilt dies als Personalvermittlung.
5.2. Personalheld erhält in diesem Fall ein Vermittlungshonorar in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern des Arbeitnehmers zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich ist die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsvergütung einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, variabler Vergütungsbestandteile und geldwerter Vorteile. Variable Vergütungsbestandteile werden bei einer Zielerreichung von 100 Prozent berücksichtigt.
5.3. Der Auftraggeber hat Personalheld den Vertragsabschluss innerhalb von fünf Arbeitstagen in Textform mitzuteilen und die zur Berechnung erforderlichen Vergütungsdaten offenzulegen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass die Tätigkeit von Personalheld für den Vertragsabschluss nicht mitursächlich war.
6. Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags
6.1. Kommt es zur Arbeitnehmerüberlassung, schließen Personalheld und der Auftraggeber vor Beginn des Einsatzes einen gesonderten Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in Textform. Die AGB für Arbeitnehmerüberlassung gelten nur, wenn sie wirksam in diesen Vertrag einbezogen wurden. Der Reservierungsauftrag ersetzt weder den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag noch die gesetzlich erforderliche Konkretisierung des eingesetzten Arbeitnehmers.
7. Vertraulichkeit und Datenschutz
7.1. Der Auftraggeber hat sämtliche personenbezogenen Daten und Unterlagen des reservierten Arbeitnehmers vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Eine Weitergabe an verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte ist nur zulässig, soweit hierfür eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage besteht.
7.2. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft datenschutzrechtliche oder vertragliche Verpflichtungen, hat er Personalheld von hierdurch verursachten berechtigten Ansprüchen Dritter freizustellen und die erforderlichen, angemessenen Rechtsverteidigungskosten zu ersetzen. Dies gilt nicht, soweit Personalheld den Schaden mitverursacht hat.
8. Haftung von Personalheld
8.1. Personalheld haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von Personalheld, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
8.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Personalheld nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
8.3. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
8.4. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben unberührt.
9. Einbeziehung und entgegenstehende Geschäftsbedingungen
9.1. Diese AGB gelten für Reservierungsaufträge, wenn sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden. Sie gelten auch für zukünftige Reservierungsaufträge innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung, sofern sie dem Auftraggeber bei Begründung der Geschäftsbeziehung zur Verfügung gestellt wurden und keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
9.2. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn Personalheld ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Schlussbestimmungen
10.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Reservierungsauftrag ist der vertraglich vereinbarte Erfüllungsort. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist der Sitz von Personalheld Erfüllungsort.
10.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von Personalheld, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Personalheld bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
10.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Personalheld gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
10.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.